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BGH, 05.11.1958 - IV ZR 120/58 |
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- BGH, 11.06.1958 - IV ZB 124/58
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Auszug aus BGH, 05.11.1958 - IV ZR 120/58
Gesetze wie die Entschädigungsgesetze erst Entschädigungsansprüche gegen die Länder der Bundesrepublik zur Entstehung bringen und Personen von einer Entschädigung ausschließen, die durch ihre Betätigung auf die Einführung einer totalitären Staatsform hinarbeiten, die wegen ihrer rechtsstaatswidrigen Auswirkungen Anlaß zum Erlaß der Entschädigungsgesetze gegeben bat, so handelt es sich hierbei nicht um eine Strafbestimmung im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG oder um einen Eingriff in bereits erworbene Rechte mit rückwirkender Kraft, sondern um eine zweckentsprechende Begrenzung des Kreises der Personen, denen eine Entschädigung durch die Länder der Bundesrepublik gerechterweise zukommen, soll (vgl. auch den zu § 7 Abs. 1 BEG ergangenen Beschluß des Senats vom 11. Juni 1958 - IV ZB 124/58 -). - BGH, 04.01.1956 - IV ZR 255/55
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Auszug aus BGH, 05.11.1958 - IV ZR 120/58
Das hat der erkennende Senat bereits für den § 1 Abs. Nr. 4 BErgG ausgesprochen der denjenigen von einer Entschädigung ausschloß, der die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft (vgl. das Urteil RzW. 55, 249 37 = LM Nr. 9 zu Art. 2 GG und Urteil vom 4. Januar 1956 - IV ZR 255/55 -).
- BGH, 15.04.1959 - IV ZR 303/58
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Daß diese gesetzliche Bestimmung nicht dem Grundgesetz widerspricht, hat der Senat wiederholt - zuletzt in seinem Urteil vom 5. November 1958 - IV ZR 120/58 - ausgesprochen (vgl. insbesondere noch RzW 1955, 249 = LM Nr. 2 zu Art. 2 GG).